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28.09.2010

Muslime an deutschen Schulen
www.muslimeandeutschenschulen.de



Unbenanntes Dokument

Bismillah Errahman Errahim

Assalamu Aleikum wa Rahmatullahi wa Barakatuhu  

Liebe Geschwister im Islam,

mein Name ist Yahya Martin Heising. 1996 habe ich den Islam angenommen und arbeite seit 2005 als Rechtsanwalt. Ich  betreue die Organisation Muslime an deutschen Schulen in allen rechtlichen Fragen.

Leider kennen viele muslimischen Schüler und Eltern weder ihre Rechte noch ihre Pflichten an den Schulen. Um euch und euren Eltern einen Überblick über die am häufigsten gestellten Rechtsfragen zu liefern, haben wir nach Themenkreisen geordnet die wichtigsten Punkte bearbeitet. Unter jedem Punkt findet ihr eine Erläuterung der rechtlichen Lage, Empfehlungen bezüglich des Vorgehens, Anträge zum Runterladen sind in Bearbeitung und für diejenigen, die es genau wissen wollen, werden wir einige Urteile hinzufügen.

Es liegt in der Natur der Sache, dass im Folgenden ausschließlich Konfliktsituationen beschrieben werden. Der kleine Horrorladen ist aber kein Phantasieprodukt, sondern ein Destillat unserer Erfahrungen. Ich möchte aber explizit darauf hinweisen, dass die hier geschilderten Konflikte nicht der Regelfall sind. Es gibt in Deutschland überwiegend Lehrpersonen, die darum bemüht sind, sich für muslimische Kinder einzusetzen und weder Volks- noch Religionszugehörigkeit zum Anlass nehmen einen Schüler schlechter zu behandeln. Im Gegenteil gibt es eine große Zahl von Lehrern, die sich darum bemühen, muslimische Kinder wegen besonders zu unterstützen, wenn diese beispielsweise wegen sprachlicher Defizite Hilfe brauchen.  Wir bedanken uns auch an dieser Stelle bei den Lehrpersonen für die Herzensweite und gelebte Toleranz, mit der sie unseren Kindern begegnen und für die Unterstützung, die Sie den Kindern gewähren. Möge Allah (t) Sie reich belohnen.

Grundsätzliche Fragen Wenn Muslime ihre Rechte an Schulen wahren wollen, entsteht das erste Problem zumeist schon auf ganz banaler Ebene. Was muss ich jetzt überhaupt machen? Wer ist zuständig? Reicht hier ein Telefonat, oder muss ich einen Brief schreiben? Muss ich Anträge schriftlich stellen? Welche Fristen muss ich einhalten… Gerne geben wir euch telefonisch Auskunft wenn ihr konkret betroffen seid, und es ist in jedem Fall besser einen in rechtlichen Fragen versierten Mitarbeiter der Organisation zu konsultieren, wenn ihr euch nicht sicher seid. Aber wir suchen das Wissen von der Wiege bis zum Grab und Kenntnisse des deutschen Verwaltungsrechts sind ein nützliches Instrument für jeden Muslim, der sich im Bereich der Jugendarbeit betätigt.

Eine Sache liegt mir besonders am Herzen, welche ich gerne loswerden möchte, bevor wir in die rechtlichen Ausführungen einsteigen. Diese Sache betrifft besonders die Eltern, wie aber auch die Schüler. Der Umgang mit den Muslimen im Rahmen meiner beruflichen Praxis hat mir gezeigt, dass es in unseren Kreisen leider eine erhebliche Zahl von Menschen gibt, welche sich für die Verbreitung des Wissens einsetzen wollen, dies aber auf eine Art und Weise tun, die Unwissenheit dokumentiert. Der Umgang mit diesen Menschen ist schwer und kompliziert.

Wenn wir uns an Lehrpersonen wenden, um mit diesen über unsere Angelegenheiten zu sprechen, mögen wir bitte drei Dinge beachten:

a. Zur rechten Zeit,
b. am rechten Ort
c. auf die rechte Art und Weise.

Die rechte Zeit ist nach Absprache. Die meisten Lehrer haben Zeiten, zu denen sie zu sprechen sind. Nur in absoluten Ausnahmefällen sollten wir Lehrer außerhalb dieser Zeiten konsultieren. Am besten ist es einen Termin zu vereinbaren und diesen auch einzuhalten.

Der rechte Ort ist der, an dem ihr in Ruhe mit den Lehrern sprechen könnt. Nicht das Klassenzimmer, kurz vor Unterrichtsbeginn, nicht der Pausenhof, wenn ein Lehrer Aufsicht führt und auch nicht der Supermarkt, wenn ihr den Lehrer zufällig in der Schlange vor der Kasse trefft.

Wichtig ist auch die rechte Art. Wir sollten uns vor einem Gespräch fachkundig beraten lassen. Mit ausgesuchter Höflichkeit, und angemessener Stimmlage und Lautstärke und gemäßigter Gestik unser Anliegen präsentieren. Falls Lehrer Verständnis für unsere Belange zeigen, ist es durchaus angebracht eine entsprechende Dankbarkeit zum Ausdruck zu bringen. Wenn eine Einigung nicht möglich ist, darf eines nie passieren, dass ihr anfangt zu streiten. Die Organisation Muslime an deutschen Schulen springt in genau diesen Fällen ein und wird versuchen, die Kartoffeln für euch aus dem Feuer zu holen.

Die Lehrer treffen nicht die letzte Entscheidung. Es lohnt nicht mit ihnen zu streiten. Wenn sie anderer Ansicht sind als ihr, dann weist bitte höflich darauf hin, dass es hier wohl eine unterschiedliche Auffassung bezüglich der Rechtslage gibt, und dass man eine Einigung dann eben im Wege der Entscheidung durch die nächst höhere Behörde herbeiführen wird. Es lohnt sich nicht sich aufzuregen. Entweder ihr habt es mit einem verständigen Menschen zu tun, dann wird man auch eine Einigung erzielen können, oder ihr habt es mit einem Narren zu tun,  der sich nicht belehren lässt – denn  sonst wäre er kein Narr. Wer versucht einen Narren zu belehren, der braucht Belehrung, und wer mit einem verständigen Menschen streitet ist selbst ein Narr.

  1. Zuständigkeiten Die erste Frage, die sich in Konfliktfällen stellt, ist die der Zuständigkeit. Muss ich im konkreten Fall die Schule anschreiben oder eine andere Behörde? Muss ich vielleicht sogar einen Antrag bei Gericht stellen? In aller Regel ist es so, dass ihr eure Anträge, z.B. auf Befreiung vom Schwimmunterricht, bei der Schule direkt stellt. Falls die Schule nicht zuständig ist, muss sie ein Schreiben an die nächst höhere Behörde, das Schulamt oder die Bezirksregierung (hierzu weiter unten) weiterleiten. Widersprüche (hierzu auch weiter unten) könnt ihr direkt bei dem Schulamt oder der Bezirksregierung einlegen.
  1. Instanzenzug Ob ihr einen Antrag stellt, einen Widerspruch einlegt oder Klage erhebt, hängt immer davon ab, in welchem Stadium ihr euch gerade befindet. Das System ist ganz einfach. Wir bewegen uns von unten nach oben, und zwar anhand eines Beispiels. Fatima ist 13 Jahre alt. Sie möchte vom Schwimmunterricht befreit werden. Ihre Mutter geht zu dem Klassenlehrer und teilt diesem mündlich mit, dass die Tochter zukünftig nicht mehr am Schwimmunterricht teilnehmen möchte. Der Lehrer teilt ihr mit, dass ihn das nicht interessiere. Wir seien hier ja in Deutschland. Fatima solle sich anpassen.

Was ist hier nun in rechtlicher Hinsicht geschehen?

Fatimas Mutter hat für Fatima einen mündlichen Antrag auf Befreiung vom Schwimmunterricht gestellt. Der Lehrer hat diesen Antrag abgelehnt. Die Ablehnung ist ein Verwaltungsakt.

aa. Der Verwaltungsakt (VA) Verwaltungsakte sind in aller Regel die Antworten auf eure Anträge (Befreiung vom Unterricht wegen Karneval,  Antrag auf Ramadanfest an der Schule…). Ob im Einzelfall ein VA vorliegt ist immer ohne weiteres klar. In den meisten Fällen, in denen zuvor ein Antrag von euch gestellt wurde ist der VA aber die Regel.

Sowohl der Antrag wie auch der Verwaltungsakte können mündlich ergehen und bedürfen nicht der Schriftform. Das Problem, dass wir aber häufig haben ist, dass alles, was wir nicht schriftlich haben, auch schlecht beweisen können. Daher stellen wir Anträge, nicht wie im Fall von Fatima mündlich, sondern schriftlich und bitten um Erlass eines schriftlichen Bescheides. Das heißt, wir wollen, dass auch der VA schriftlich erlassen wird, damit wir etwas in der Hand haben. In meiner beruflichen Praxis hat es bereits mehrere Fälle gegeben, in denen alle Schritte mündlich unternommen wurden, was das weitere Vorgehen merklich komplizierte.

bb. Der Widerspruch

Auf dieser Ebene empfehlen wir, nicht ohne sachkundige Unterstützung weiter vorzugehen. Wer sich nicht mit den Strukturen des Verwaltungsrechts weiter auseinandersetzen möchte kann diesen Abschnitt getrost überspringen.

Im Fall von Fatima haben wir nach der Weigerung des Lehrers, Fatima vom Schwimmunterricht zu befreien einen VA in der Welt. Was macht man mit diesem VA nun? An wen wendet man sich als nächstes, denn wir wissen doch, dass Mädchen einen Anspruch auf Befreiung vom Schwimmunterricht haben? Es muss doch jemanden geben, der die Entscheidung des Lehrers überprüfen und aufheben kann. Richtig! Das ist im Falle der Grund- und Hauptschulen das Schulamt und in Fällen aller anderer Schulen die Bezirksregierung.

An diese wird nun der Widerspruch gesandt, und zwar innerhalb eines Monats nach Erhalt des VA, sofern dieser mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen ist. Die fehlt aber meistens bei den VAs der Schulen. Sollte der VA keine Rechtsmittelbelehrung enthalten, beträgt die Frist für die Einlegung des Widerspruchs ein Jahr. Die Rechtmittelbelehrung ist zumeist am Ende des VA zu finden, als Rechtsmittelbelehrung überschrieben und weist darauf hin, dass gegen den VA innerhalb eines Monats bei der zuständigen Behörde der Widerspruch eingelegt werden kann. Ein Beispiel für einen Widerspruch findet ihr ebenfalls bei den Downloads.

cc. Die Klage

Falls ihr mit dem Widerspruch ebenfalls keinen Erfolg habt, könnt ihr, wiederum innerhalb eines Monats bei dem für euch zuständigen Verwaltungsgericht Klage gegen den Widerspruch erheben. Allerspätestens hier solltet ihr aber einen Rechtsanwalt einschalten.

dd. Kostenfrage – Prozesskostenhilfe

Hier stellt sich dann meistens die Frage nach den Kosten. Menschen mit nur geringem Einkommen haben die Möglichkeit Prozesskostenhilfe zu beantragen. Die Kosten des Verfahrens trägt im Falle der Abweisung der Klage dann die Staatskasse. In all den Fällen, welche für die Gemeinschaft der Muslime von erheblicher Bedeutung sind, und in denen wir keine Prozesskostenhilfe bekommen, wünschen wir aber, dass die Betroffenen trotzdem klagen. Allah (t) versorgt uns. Die Organisation Muslime an deutschen Schulen übernimmt in diesen Fällen die Kosten des Rechtsstreites.

ee. Wer kann einen Antrag stellen

Alle Schüler über 18 Jahre können selber Anträge stellen. Diejenigen, die jünger sind bedürfen der Eltern als Vertreter.

  1. Konsequentes Handeln Ein Erfolg hängt oft davon ab, dass wir konsequent den Islam praktizieren. Oft wird gerade Schülerinnen, welche aus Gründen der Bekleidung nicht am Unterricht teilnehmen wollen, unterstellt, dass es ihnen gar nicht um die Kleidung ginge, sondern dass sie aus irgendwelchen anderen Gründen nicht am Sportunterricht teilnehmen wollen. Ähnlich verhält es sich bei Klassenfahrten. Für uns ist in diesen Fällen wichtig, dass die betreffenden Schüler oder Schülerinnen den Islam konsequent umsetzen. Ein Mädchen, welches mit enger Jeans und Kopftuch in die Schule kommt, wird sich nur schwerer auf Gründe der Schamhaftigkeit berufen können, als ein Mädchen, welches mit weiter Kleidung in die Schule geht. Eure Glaubwürdigkeit als Muslime ist ohnehin von zentraler Bedeutung bei den die Schule betreffenden Belangen.
  1. Keine Provokation – Nüchternes Handeln Wir stellen immer wieder fest, dass junge Muslime wegen der zum Teil ungerechten Behandlung und der schlechten Stimmung gegen den Islam in der Gesellschaft auf Provokationen unangemessen reagieren und selber provozieren. Wir wünschen jedoch, dass ihr nüchtern handelt. Mit Rasulullah (s.a.s.) konnte niemand streiten. Das Leben ist eine Schule und die Auseinandersetzung mit Angriffen gegen eure Person oder den Islam ist nur ein Mittel um sich in Geduld, Milde und Barmherzigkeit zu üben. Wenn ihr aber den Islam selbstverständlich praktiziert und Lehrpersonen sich hierdurch provoziert fühlen, dann geht freundlich und nüchtern vor und sichert eure Rechte Schritt für Schritt. Von unseren indonesischen Geschwistern habe ich erfahren, dass es dort verpönt ist, auf eine Provokation anders als mit einem Lächeln zu reagieren. Anschwellende Halsschlagadern und Zornesröte zeigen, dass euer geistiger Gegner Macht über euch hat. Er ist in der Lage durch seine Provokationen euren Zustand zu steuern, aber ein Berg bewegt sich nicht. Was stört es den Berg, wenn der Hase mit ihm streitet. Nur im Falle der Beleidigung Allahs, seines Gesandten (s.a.s), seiner Familie und seiner edlen Gefährten ist es geboten mit Nachdruck weitere Beleidigungen zu unterbinden. Wir bieten Schulungen für Schüler und Eltern im Bereich der Bewältigung von typischen Problemen an, die auftreten können, wenn ihr den Islam selbstverständlich an den Schulen praktiziert. (Link)
  1. Grenzen – Wir können nicht alles haben Oft rufen Eltern mich in meiner Kanzlei an, die nicht verstehen können, dass wir keine Möglichkeit der Befreiung vom muslimischen Jungen vom Schwimmunterricht aus religiösen Gründen haben, weil ihnen dies völlig unislamisch erscheint. Maßstab in Deutschland ist leider nicht die islamische Lebensweise, sondern das deutsche Recht. Wir leben nicht in der islamischen Welt und deshalb ist unser Rechtskreis ist begrenzt.
  1. Wir setzen auf Empathie und sind keine Paragraphenrambos In vielen Fällen wird der Streit aber seitens der Nichtmuslime künstlich dadurch hergestellt, dass diese uns unsere Rechte vorenthalten wollen, obwohl wir einen Anspruch auf ein bestimmtes Handeln oder Unterlassen haben. Oftmals ist es auch so, dass Lösungen ganz unproblematisch gefunden werden könnten, z.B. indem Schwimmunterricht geschlechtergetrennt angeboten wird, und dies organisatorisch  auch möglich ist, von den Lösungen aber kein Gebrach gemacht wird, weil Lehrpersonen und Direktoren der Ansicht sind, dass die Muslime sich hier anzupassen haben. Hierzu kann nur gesagt werden, dass die deutsche Gesellschaft sich im Wandel befindet. Islam ist nicht mehr wegzudenken und wird sich weiter verbreiten.

Grundsätzlich sollten wir unsere Ansprüche nicht direkt unter Einsatz von Rechtsmitteln durchsetzen. Es ist sinnvoller die Lehrpersonen, die Probleme machen, zunächst einmal persönlich anzusprechen. Häufig sind die entsprechenden Lehrer einfach nur Opfer überzogener und einseitig dargestellter Informationen aus den Medien. Wenn man ihnen aber bewusst macht, dass sich hinter dem Bart oder Kopftuch ein Mensch mit Gefühlen, Wünschen, Werten, Zielen und Träumen ist, dann findet man oft ein entsprechendes Entgegenkommen.

In den Fällen, in denen wir es mit Lehrern und Direktoren zu tun haben, die glauben der große Fisch in ihrem Teich zu sein und den Muslimen boshaft und unter Umgehung der bestehenden Rechtslage Probleme bereiten, gehen wir mit aller Härte vor, die das Gesetz kennt. Die Latte reicht hier von kostenträchtigen Widersprüchen über unangenehme Dienstaufsichtsbeschwerden bis hin zu Strafanzeigen wegen Beleidigung, und qualifizierter Nötigung.

Befreiung vom Schwimmunterricht für Mädchen

Mädchen haben grundsätzlich ab dem Eintritt der Geschlechtsreife, spätestens aber ab der fünften Klasse einen Anspruch auf Befreiung vom Schwimmunterricht. Vorher besteht dieser Rechtsanspruch nicht. Maßgeblich ist ein Urteil des BVerwG aus dem Jahre 1993.  Dieses Urteil könnt ihr unter den Downloads finden.

Jüngere Mädchen haben keinen Anspruch auf Befreiung, aber manche Schulen befreien trotzdem.

Zur Befreiung müsst ihr einen Antrag stellen. Dieser muss neben Name, Anschrift, Klasse etc. eine Begründung enthalten, in der ihr erklärt, dass es aus religiösen Gründen und wegen der islamischen Kleiderordnung zu einer unerträglichen Gewissensbelastung bei der betroffenen Schülerin kommen würde, wenn sie am Schwimmunterricht teilnehmen würde. Wir haben zwei Anträge (kurze Version und lange Version) als Downloads zur Verfügung gestellt.

Es gibt noch immer viele Schulen, die den Eltern interessante Märchen über neue Gesetze und neue Urteile erzählen, wonach Mädchen jetzt am Schwimmunterricht teilnehmen müssen. Wenn euch solche Fälle bekannt werden, dann teilt uns dies mit. Wir werden dann gegen die Schule vorgehen. Heutzutage kann kein Direktor sich mehr darauf berufen, nicht gewusst zu haben, dass muslimische Mädchen vom Schwimmunterricht befreit werden müssen. Wer ein Mädchen, das einen Antrag gestellt hat, trotzdem zum Schwimmunterricht zwingt, macht sich strafbar. Die Organisation Muslime an deutschen Schulen hat alle Kapazitäten, um in diesen Fällen das ganze Potential rechtlicher Möglichkeiten auszuschöpfen und wird dies auch tun. Die Kosten für die Rechtsverfolgung übernehmen wir.

Befreiung von Jungen vom Schwimmunterricht

Die Möglichkeit der Befreiung von Jungen vom Schwimmunterricht gibt es bisher noch nicht. Die Klagen werden, wenn sie gut begründet sind, zumeist liegen gelassen, bis das Schuljahr beendet ist, und dann wird für erledigt erklärt, weil der Schüler im nächsten Schuljahr keinen Schwimmunterricht mehr hat. Eine Klage haben wir auszugsweise bei den Downloads abgestellt. Wir suchen einen mindestens 14-jährigen Jungen, vorzugsweise hanifitischer Bauart, der vom Schwimmunterricht befreit werden möchte und im Verlauf seiner Schullaufbahn mit mindestens einem weiteren Jahr Schwimmunterricht zu rechnen hat.

Befreiung von Mädchen vom Sportunterricht

Bezüglich des Sportunterrichtes verhält es sich ebenso, wie bezüglich des Schwimmunterrichtes. Mädchen haben einen Anspruch. Einschlägig ist hier das zuvor zitierte Urteil des BVerwG.

Befreiung von Jungen vom Sportunterricht

Eine Befreiung vom Sportunterricht für Jungen kommt nicht in Betracht.

Befreiung von Mädchen von der Teilnahme an Klassenfahrten

Ein zentrales Thema ist auch die Befreiung von Mädchen von der Teilnahme an Klassenfahrten. Eine Befreiung aus religiösen Gründen ist nicht möglich. Eine Ausnahme wird aber dann gemacht, wenn aufgrund der religiösen Haltung und der daraus erwachsenden Lebensumstände eine psychische Belastung des betroffenen Mädchens entsteht, die so groß ist, dass hier ein im medizinischen Sinne verstandenes körperliches Unbehagen entsteht. Das bedeutet, wenn Fatima nachts nicht schlafen kann, insgesamt unruhig und niedergeschlagen ist, weil sie noch nie von den Eltern getrennt war, nicht weiß, wie sie bei der Klassenfahrt ihre Gebetswaschung machen soll, nicht weiß, wie sie sich ernähren soll, sie Angst hat zur Außenseiterin zu werden, weil sie vieles nicht mitmachen kann, und deshalb unter Angstzuständen leidet, dann kann sie unter Vorlage eines entsprechenden ärztlichen Attestes von der Klassenfahrt befreit werden. Wir halten es für eine gelungene Lösung, sofern sich das Ziel der Klassenfahrt irgendwo in der Nähe des Elternhauses befindet, dass die Eltern ihre Kinder morgens bringen und abends abholen.

Befreiung von Jungen von der Teilnahme an Klassenfahrten

Die rechtliche Lage ist hier die gleich wie bei den Mädchen. Es ist aber hier wegen der unterschiedlichen Natur von Junge und Mädchen natürlich schwerer glaubhaft zu machen, dass ein Junge entsprechende Ängste hat.

Kopftuch in Schulen, außerhalb des Sportunterrichtes

Neuerdings gibt es vereinzelt Lehrpersonen, die muslimischen Mädchen Probleme machen, wenn sie ein Kopftuch im Unterricht tragen. Sie berufen sich zumeist auf die Neufassung des Schulgesetzes im Hinblick auf Empfehlungen bezüglich der Kleidung. Dies ist natürlich völliger Unsinn. Muslimische Mädchen haben das Recht ab der ersten Klasse ein Kopftuch zu tragen. Schon die Aufforderung, das Kopftuch abzulegen ist ein Verstoß seitens des Lehrers gegen geltendes Schulrecht, mithin das Gebot der Neutralität der Lehrpersonen in religiösen Angelegenheiten. Wir bitten hier insbesondere uns über jeden derartigen Vorfall in Kenntnis zu setzen. Auf dem Video, das ihr hier sehen könnt, wird sehr anschaulich dargestellt, wie vereinzelte Lehrpersonen versuchen, unsere Kinder zu manipulieren.

Verpflichtungserklärungen zur Schulaufnahme

Oftmals wird die Aufnahme von Kindern an Schulen davon abhängig gemacht, dass die Eltern eine Verpflichtungserklärung unterzeichnen, durch die sie sich zur Teilnahme ihrer Kinder an Klassenfahrten und am Schwimmunterricht verpflichten. Diese Praxis der Schulen ist nach meinem Rechtsverständnis verfassungswidrig, da die Aufnahme an der Schule hier mit Einschränkungen des verfassungsrechtlich garantierten Rechtskreises der Muslime abhängig gemacht wird. Ich empfehle, die Erklärungen zu unterschreiben und die Kinder an der Schule anzumelden. Da die Verpflichtungserklärungen aus Gründen, die hier nicht darzulegen sind, tatsächlich nicht verpflichtend sind, stehen Sie einem Antrag auf Befreiung auch nicht im Wege. Die Verpflichtungserklärungen sind juristisch unbeachtlich und nur ein Theater, durch welches die Muslime eingeschüchtert werden sollen, oder was Direktoren inszenieren, um ihre Schule kopftuchfrei zu halten. Wenn euch ein Fall bekannt wird, in dem eine Schule die Abgabe solch einer Verpflichtungserklärung fordert, dann bitten wir dringend darum uns in Kenntnis zu setzen. Wir brauchen ein Urteil.

Wird fortgesetzt

    http://www.muslimeandeutschenschulen.de/  

Geschäftsstelle:

Rechtsanwalt Yahya Martin Heising Adenauerallee 13 53111 Bonn

Telefonische Auskunft:

Montag bis Freitag von 13:00 bis 15:00 Uhr Telefonnummer: 01520/7963298

Wir bitten Sie Termine per E-mail oder telefonisch zu vereinbaren.




       


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